Für eine Weiterung der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) hinaus besteht vorliegend kein Raum, bezieht diese sich ausdrücklich auf unselbständig Erwerbstätige. 9.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission Q. den Pauschalabzug in der Höhe von CHF 2'400.00 zu Recht nicht gewährt hat. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. - 11 - 10. Im Ergebnis ist der Rekurs vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.