9.3. Wie bereits oben erwähnt werden gemäss § 36 Abs. 1 StG bei den selbständig Erwerbenden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Gewinnungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen. Vorliegend hat der Rekurrent nebst den Einnahmen keine Ausgaben im Zusammenhang mit der neu begonnenen Nebenerwerbstätigkeit deklariert. Die Steuerkommission Q. berücksichtigte auf den Einnahmen die geschätzten AHV- Beiträge im Umfang von 10 % und gewährte einen Abzug von CHF 1'600.00. Weitere Abzüge wurden vom Rekurrenten nicht geltend gemacht bzw. belegmässig begründet.