9. 9.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, ihm sei der Pauschalabzug in der Höhe von CHF 2'400.00 für die im Jahr 2017 neu aufgenommene selbständige Nebenerwerbstätigkeit zu gewähren. 9.2. Die Steuerkommission Q. gewährte den Pauschalabzug nicht mit der Begründung, dass dieser steuerrechtlich nur bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben seien, angewandt werden könne.