RGE vom 15. November 2006; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 5). - 10 - 8.2. Wie bereits festgehalten, lag im Jahr 2017 keine selbständige Erwerbstätigkeit bezüglich der F. mehr vor. Aus der Rechnung vom 20.September 2017 der H. geht zudem hervor, dass diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Buchhaltung 2015 der F. erbracht wurden. Der direkte ursächliche Zusammenhang zwischen Ertragserzielung und Aufwendung lag damit im Jahr 2017 nicht mehr vor, weshalb der Restbetrag von CHF 1'416.00 vorliegend nicht zum Abzug zuzulassen ist. 8.3. Zusammenfassend ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen.