7.2. Wie festgestellt wurde vom Rekurrenten mit der im Handelsregister gelöschten Einzelunternehmung F. im Jahr 2017 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Folglich kann die AHV-Nachforderung für das Geschäftsjahr 2015 in der Höhe von CHF 9'370.35 nicht zum Abzug zugelassen werden. Zum selben Ergebnis führt der Umstand, dass die AHV-Nachforderung mit Rechnung vom 9. Dezember 2016 gestellt worden war, womit es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese spätestens im Jahr 2016 geltend zu machen. Somit wäre die AHV-Nachforderung auch aufgrund des im Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzips nicht mehr zum Abzug zuzulassen.