6.6. Vorliegend hat die F. bereits im Jahr 2016 keine Einnahmen mehr verzeichnet. Die Beratungstätigkeiten wurden demnach im Jahr 2016 offensichtlich vollständig eingestellt. Als Aufwendungen wurden im Jahr 2016 lediglich AHV-Beiträge von CHF 15'443.00 geltend gemacht. Diese wurden in der Steuerveranlagung 2016 mit der Begründung (Abweichungsbegründung) nicht zum Abzug zugelassen, dass CHF 12'200.00 bereits mit der Steuerveranlaung 2015 angerechnet und CHF 3'243.00 im Geschäftsabschluss 2015 bei den offenen Kreditoren berücksichtigt worden seien.