6.5. Wenngleich die F. ihre aktive Tätigkeit (Erbringen von Dienstleistungen im Informatikumfeld) im Wesentlichen eingestellt hat bzw. am Wirtschaftsverkehr nicht mehr teilzunehmen scheint, ist dies für sich alleine weder ausschlaggebend für den Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der F., noch lässt sich damit (allein) eine nicht mehr gegebene selbständige Erwerbstätigkeit begründen (vgl. hierzu auch ZStP 2019 Nr. 13; ZStP 2011 Nr. 22; StR 2010 S. 314; StR 2008 S.36; ASA 78 S. 317; RGE vom 26. Juni 2008 [3-RV.2007.125]).