ins Privatvermögen stattfindet. Die Erklärung für sich allein genügt jedoch noch nicht. Sie muss auch von den Steuerbehörden akzeptiert werden, ansonsten es der Steuerpflichtige in der Hand hätte, einen Überführungszeitpunkt zu bestimmen und das Geschäft trotzdem weiterzuführen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 27 StG N 59).