Eine Überführung ins Privatvermögen kann diesfalls gar nicht stattgefunden haben, da eine Privatentnahme bedingt, dass ein Vermögensgegenstand auf die Dauer privaten Zwecken dienstbar gemacht wird. Aus diesen Gründen bleiben die Angehörigen der freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) auch nach der Aufgabe ihrer aktiven Tätigkeit selbständig erwerbend und zwar bis zur Beendigung des Inkassos der ausstehenden Patienten- bzw. Klientenguthaben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. August 2000 [2P.75/1999] = StR 2000 S. 722, vom 17. Februar 1984 = ASA 53 S. 352 = StR 1985 S. 166 = StE 1985 B 63.13 Nr. 5, vom 28. April 1972 = ASA 41 S. 452; BGE 82 I 175 = ASA 25 S. 303;