Das Vorliegen einer Privatentnahme muss insbesondere dann verneint werden, wenn die Veräusserung in naher Aussicht steht. Eine Überführung ins Privatvermögen kann diesfalls gar nicht stattgefunden haben, da eine Privatentnahme bedingt, dass ein Vermögensgegenstand auf die Dauer privaten Zwecken dienstbar gemacht wird.