6.4. 6.4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie eines Teils der Lehre stellt die Einstellung der aktiven Tätigkeit gewöhnlich noch nicht das Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit dar. Auch die Liquidation der geschäftlichen Vermögenswerte ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, die sich unter Umständen über eine lange Zeitdauer erstrecken kann. Die Liquidation erfordert oft einen gewissen Zeitraum, der erst die Ausnützung geschäftlicher Gelegenheiten ermöglicht. Erst mit der letzten Liquidationshandlung, mit welcher in der Regel auch die Wahrnehmbarkeit im Wirtschaftsverkehr endet, wird die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben.