ausschlaggebend ist stets das Gesamtbild der Tätigkeit. Entscheidend für die Abgrenzung ist das Mass des persönlichen und wirtschaftlichen Freiraumes, das dem Erwerbstätigen bei der Erfüllung seiner Arbeiten zukommt (vgl. SGE vom 20. Februar 2020 [3-RV.2017.180], mit zahlreichen weiteren Hinweisen).