Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 27 Abs. 2 StG). 6.2. Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob der Rekurrent im Jahr 2017 (noch) selbständig erwerbstätig war.