5.2. Der Rekurrent bringt vor, dass er durch den plötzlichen Tod seines Buchhalters den Überblick verloren habe und folglich für das Jahr 2015 eingeschätzt worden sei. Per 31. Dezember 2015 seien die zusätzlich zu erwartenden Aufwendungen für Buchhaltung und AHV nicht vorhersehbar gewesen. Deshalb hätten hierfür keine Rückstellungen gebildet werden können. -6-