5. 5.1. Die Steuerkommission Q. vertritt die Auffassung, dass die Geschäftstätigkeit der F. per 1. Januar 2016 eingestellt worden sei, da in der Steuererklärung 2016 keine Einkünfte aus dem vorerwähnten Einzelunternehmen deklariert wurden. Im Rahmen der 2017 neu begonnenen selbständigen Tätigkeit könnten diese Aufwendungen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert werden, da sie keinen kausalen Zusammenhang mit Aufwendungen dieser neuen selbständigen Tätigkeit aufweisen würden und periodenfremd seien.