Der Restbetrag von CHF 1'416.00 wird im Jahr 2017 als Aufwand geltend gemacht. Zudem wurde am 9. Dezember 2016 von der SVA Aargau eine AHV-Forderung in der Höhe von CHF 9'370.35 für die Periode 2014 in Rechnung gestellt. Der Rekurrent beantragt, es seien diese Aufwendungen steuerlich zum Abzug zuzulassen. 4.3. Die Steuerkommission Q. hat die Aufwendungen von insgesamt CHF 12'286.35 nicht zum Abzug zugelassen. Auf die Gründe wird im Folgenden eingegangen.