1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Soweit die Anträge des Rekurrenten die Korrektur des Abzuges von CHF 2'400.00 (Pauschalabzug für die Nebenerwerbstätigkeit der Ehefrau) sowie den zusätzlichen Liegenschaftsunterhalt von CHF 3'745.00 betreffen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten, da diese Abzüge bereits mit Einspracheentscheid vom 25. September 2020 gewährt und entsprechend das steuerbare Einkommen reduziert wurden.