- Der Pauschalabzug von CHF 2'400 (Ziffer 3.5) ist zu gewähren. - Das steuerbare Einkommen ist somit auf CHF 167'469 festzusetzen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: