4. Den Einspracheentscheid vom 25. September 2020 (Zustellung am 3. Oktober 2020) zog A. mit Rekurs vom 12. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Er stellte die Rechtsbegehren: "- Die gemäss Ziffer 3.4 abgelehnten Abzüge von dem steuerbaren Einkommen abzuziehen. - In dem Einsprache Entscheid werden die beiden Beträge CHF 2400 (aus Ziffer 2.4) sowie der zusätzliche Liegenschaftsunterhalt (Ziffer 4) CHF 3'745 genehmigt. Dies macht zusammen CHF 6'145. Im Beschluss wurde jedoch nur der Betrag von CHF 6'085 verwendet. Dies ist zu korrigieren.