2. Gegen die Verfügung vom 15. April 2019 erhob A. mit Schreiben vom 5. Mai 2019 Einsprache und beantragte unter anderem die Gewährung des Nebenerwerbsabzugs von je CHF 2'400.00 für beide Ehegatten, die Gewährung des Differenzabzuges für die Buchhaltungskosten, sowie den Abzug für die AHV-Beitragszahlung von CHF 9'370.00. 3. Mit Entscheid vom 25. September 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf CHF 180'715.00.