1. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 186'800.00 veranlagt. Dabei wurde insbesondere der Nebenerwerbsabzug der Ehefrau von CHF 800.00 gestrichen, die Einnahmen aus der Tätigkeit gegen Honorar des Ehemannes für die E. als selbständige Tätigkeit beurteilt und die Abzüge für die Buchhaltungskosten betreffend die Buchhaltung 2015 sowie die definitiven AHV-Beitrage 2014 nicht angerechnet.