Vor dem Hintergrund dieser grossen Ungewissheit ist eine Festsetzung des Einkommens auf CHF 50'000.00 nicht als Ermessensüberschreitung zu beurteilen. Die Vorbringen der Rekurrentin, sie sei oft landesabwesend oder krank gewesen, sind allesamt unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Steuerkommission Q. hat die Ermessensveranlagung im Rahmen ihres Ermessensspielraumes pflichtgemäss vorgenommen. 8. Im Ergebnis ist die Ermessensveranlagung zu Recht erfolgt und der Unrichtigkeitsnachweis misslungen. Zudem wurde das Ermessen durch die Steuerkommission Q. pflichtgemäss ausgeübt. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.