7.2. Die Steuerkommission Q. hat der Ermessensveranlagung für das Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 50'000.00 und Abzüge von CHF 2'000.00 zugrunde gelegt. Die Rekurrentin ist per 1. Dezember 2018 von S. nach Q. zugezogen. Ob die Vorinstanz die Steuerakten der Rekurrentin von S. beigezogen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz traf jedoch Abklärungen bei der SVA Aargau und beantragte den Auszug aus dem Individuellen Konto.