6.2. 6.2.1. Wie bereits dargelegt war die Rekurrentin im Steuerjahr 2018 selbständig erwerbstätig, hat es aber unterlassen, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Sie führt aus, sie arbeite in einem Bereich, bei dem Diskretion sehr wichtig sei und deshalb bar bezahlt werde. Im Rekurs liess die Rekurrentin ausführen, dass "der Reingewinn von CHF 31'861.- viel realistischer -7- ist als das von der Steuerbehörde festgelegte steuerbare Einkommen von CHF 48'000.-." Die Rekurrentin sei immer wieder auslandabwesend oder krank gewesen.