6. 6.1. Die Rekurrentin hat den Unrichtigkeitsbeweis im Einspracheverfahren angetreten, indem sie in der Einsprache geltend macht, dass sich aufgrund der in der Zwischenzeit erstellten Buchhaltung wesentlich abweichende Zahlen ergäben, als die der Ermessensveranlagung zugrunde gelegten Zahlen. Im Folgenden wird die Frage geprüft, ob der Rekurrentin der Unrichtigkeitsnachweis gelungen ist und ob die Steuerkommission Q. ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.