Aus diesem Grund gebe habe ich meinen Die von mir beauftragte Firma mit der Zusammenstellung dieser Daten gebeten und Ihnen die Einnahmen in Summen so angegeben. Da ich mich meist nur 2 Woche in der Schweiz aufhalte, sind die Einnahmen nicht so Riesig wie Sie das damals am Telefon als Erwartung mir gesagt haben." 4.2. Die Rekurrentin arbeitet unbestrittenermassen als selbständig Erwerbende. Sie räumt selber ein, nicht über eine ordnungsmässig geführte Buchhaltung bzw. Aufzeichnungen mit Belegen zu verfügen. Insbesondere fehlt ein Kassenbuch. Die Steuerkommission Q. hat somit zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen.