Am 31. Oktober 2019 schrieb die damalige Vertreterin der Rekurrentin, die Treuhand and IT-Solutions GmbH, eine E-Mail an das Gemeindesteueramt Q. mit der Bitte um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung bis 15. November 2019, welche gewährt wurde. Innert dieser Frist wurde die Steuererklärung 2018 jedoch nicht eingereicht, weshalb eine Veranlagung nach Ermessen erfolgte. Umstritten ist die Höhe der Ermessensveranlagung.