2. Die Rekurrentin wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2019 und 5. September 2019 aufgefordert, die Steuererklärung 2018 innert 20 Tagen einzureichen. In der Mahnung vom 5. September 2019 wurde angedroht, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolge, wenn sie die Steuererklärung innert Frist nicht einreiche. Am 31. Oktober 2019 schrieb die damalige Vertreterin der Rekurrentin, die Treuhand and IT-Solutions GmbH, eine E-Mail an das Gemeindesteueramt Q. mit der Bitte um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung bis 15. November 2019, welche gewährt wurde.