1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 48'000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. Februar 2020 liess A. mit Schreiben vom 2. März 2020 Einsprache erheben. Sie liess beantragen, dass ihr "die Unterlagen" zugesandt werden, "damit wir umgehend die Steuererklärung 2018 ausfüllen können, basierend auf der Buchhaltung, welche wir erstellt haben." 3. Mit Entscheid vom 8. September 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.