1. In Gutheissung des Rekurses bleibt das satzbestimmende Einkommen bei CHF 92'800.00 und die Steuerkommission Q. wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung