Der Rekurs erweist sich entsprechend als begründet und ist gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen bleibt unverändert bei CHF 92'800.00. Die Steuerkommission Q. ist anzuweisen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. - 11 - 9. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: