Ab Januar 2019 wurde zwar noch vereinzelt in Q. eingekauft. Da es sich um geringe Beträge handelt, ändert sich nichts an der Einschätzung, dass die Rekurrenten per Mitte Dezember 2018 ihren Lebensmittelpunkt nach S. verlegt haben. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten ihren Lebensmittelpunkt im Dezember 2018 nach S. bzw. anschliessend nach P., Kanton Zug, verlegt haben. Damit hatten sie am Stichtag 31. Dezember 2018 ihr Hauptsteuerdomizil (persönliche Zugehörigkeit) in S., Kanton Zug. Hingegen blieben sie aufgrund des Liegenschaftsbesitzes (wirtschaftliche Zugehörigkeit) weiterhin in Q. steuerpflichtig.