7.3.3. Es bleibt die Frage nach dem Zeitpunkt des Umzugs nach S.. Gemäss der aufgelegten "Privatquittung" wurde die Miete für den halben Monat Dezember 2018 am 15. Dezember 2018 dem Untervermieter übergeben. Die Vorinstanz stellte diese Quittung in Frage, da sie erst nachträglich eingereicht wurde. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (Erw. 7.4.) haben die Rekurrenten aufgrund ihres äusserlich erkennbaren Verhaltens ihren Lebensmittelpunkt ab Mitte Dezember 2018 in den Kanton Zug verlegt. Damit ist der Quittung, die eine (strafrechtlich geschützte) Urkunde darstellt, Glauben zu schenken.