7.3.2. Da nur die Hälfte der Dezembermiete bezahlt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten Mitte Dezember 2018 nach S. umgezogen sind. Die Zwischenlösung mit dem Untermietvertrag und dem Lagerraum bis zur Fertigstellung ihres eigenen Wohneigentums ist aufgrund der von den Rekurrenten vorgebrachten Gründen plausibel. Die Zwischenlösung ist zudem zeitlich kongruent mit dem Mietbeginn des Lagerraumes im Februar 2019 und der Übergabe des Wohneigentums in Q. per 1. März 2019. Für die Verschiebung der Möbel vom Wohneigentum in Q. ins Zwischenlager blieb den Rekurrenten ein Monat.