6.2. Die Steuerkommission Q. wendet im Wesentlichen ein, es könne nicht von einer Wohnsitzverlegung im Dezember 2018 ausgegangen werden. Der Nachweis über die Mietzinszahlung für Dezember 2018 sei erst nachträglich mittels Barquittung erbracht worden. Es sei auch erst ab dem 1. Februar 2019 ein Abstellraum für die Lagerung der Möbel gemietet worden. 7. 7.1. Die Rekurrenten meldeten sich per 19. Dezember 2018 von Q. nach S. an die X-Strasse 12 ab. Die Abmeldung beim alten Wohnort bzw. die -9- Anmeldung beim neuen Wohnort bildet jedoch nur ein nicht entscheidendes formelles Indiz für den Wechsel des Steuerwohnsitzes (vgl. Erw. 5.1.2.).