4.3. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten während des ganzen Jahres 2018 – und damit insbesondere auch am Stichtag 31. Dezember 2018 – in Q. Eigentümer einer Liegenschaft waren. Damit unterlagen die Rekurrenten im Jahr 2018 zufolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Q. mindestens für das Liegenschaftseinkommen und -vermögen der Steuerhoheit des Kantons Aargau. Damit war die Steuerkommission Q. befugt, die Rekurrenten in der Steuerperiode 2018 zu besteuern und direkt eine Veranlagungsverfügung – ohne vorgängige Feststellungsverfügung – zu erlassen.