3. Unbestrittenermassen waren die Rekurrenten per 31. Dezember 2017 in Q. unbeschränkt steuerpflichtig. Per 19. Dezember 2018 meldeten sich die Rekurrenten von Q. nach S. ab. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q. die Rekurrenten aufgrund einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Aargau. Die Rekurrenten machen hingegen eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zug geltend. Sie haben ihre Steuererklärung 2018 entsprechend im Kanton Zug eingereicht. Damit besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung.