5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. Aufforderungsgemäss nahm A. mit Schreiben vom 17. März 2021 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2021 Stellung und legte weitere Belege auf. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Bestritten ist dabei der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten per 31. Dezember 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).