1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'800.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 92'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. Mit der Veranlagungsverfügung wurde damit gleichzeitig ihre unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2018 im Kanton Aargau festgestellt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2020 erhoben B. und A. mit Schreiben vom 21. Juli 2020 Einsprache. Sie beantragten sinngemäss, dass der steuerrechtliche Wohnsitz per 31. Dezember 2018 im Kanton Zug zu bestätigen sei.