Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2020.141 P 76 Urteil vom 27. Mai 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schorno Richter Schatzmann Gerichtsschreiberin Kurmann Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 19. August 2020 betreffend Feststellung der Steuerpflicht -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'800.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 92'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. Mit der Veranlagungsverfügung wurde damit gleichzeitig ihre unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2018 im Kanton Aargau festgestellt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2020 erhoben B. und A. mit Schreiben vom 21. Juli 2020 Einsprache. Sie beantragten sinngemäss, dass der steuerrechtliche Wohnsitz per 31. Dezember 2018 im Kanton Zug zu bestätigen sei. 3. Mit Entscheid vom 19. August 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 19. August 2020 (Zustellung unbekannt; Postaufgabe am 27. August 2020) zog A. mit Rekurs vom 27. September 2020 (Postaufgabe 28. September 2020) an das Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Er stellte den Antrag, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Q. aufzuheben sei und dass die Familie B. & A. kraft persönlicher Zugehörigkeit am 31. Dezember 2018 im Kanton Zug steuerpflichtig sei. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. Aufforderungsgemäss nahm A. mit Schreiben vom 17. März 2021 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2021 Stellung und legte weitere Belege auf. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Bestritten ist dabei der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten per 31. Dezember 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwen- dige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zei- tigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.362], mit Hinweis auf AGVE 1998 S. 207; Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 172 StG N 2 f.). 2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Partei- stellung, mit den genannten Folgen. 3. Unbestrittenermassen waren die Rekurrenten per 31. Dezember 2017 in Q. unbeschränkt steuerpflichtig. Per 19. Dezember 2018 meldeten sich die Rekurrenten von Q. nach S. ab. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q. die Rekurrenten aufgrund einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Aargau. Die Rekurrenten machen hingegen eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zug geltend. Sie haben ihre Steuererklärung 2018 entsprechend im Kanton Zug eingereicht. Damit be- steht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. 4. 4.1. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verstossende Doppelbesteue- rung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern -4- herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschrei- tet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde (vir- tuelle Doppelbesteuerung; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016 [2C_565/2016] = StR 2017 S. 324). Das Bundesgericht hat für interkantonale Verhältnisse mit Blick auf doppel- besteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte in gesetzesvertretender Rechtsprechung aus dem Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 BV einen "Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheits- frage" abgeleitet und hierfür gleichsam eine gesetzliche Grundlage ge- schaffen, dies ausdrücklich "ohne Rücksicht darauf, ob das kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder nicht". Es hat diesen Anspruch auf einen Vorentscheid damit begründet, dass wer der Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungsrecht nicht unterliege, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt noch auch nur in ein Steuerveranla- gungsverfahren einbezogen werden dürfe. Dem zur Veranlagung Heran- gezogenen müsse daher ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zu- stehen, ob er einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliege (StE 2006 B 11.1 Nr. 19; mit Hinweisen). 4.2. Nach § 17 Abs. 1 lit. b StG sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörig- keit steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingli- che Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nut- zungsrechte haben. Der Grundstückbegriff knüpft dabei an die zivilrechtli- chen Bestimmungen an (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 17 StG N 10). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuer- pflichtige Person im Kanton steuerbare Werte erwirbt (§ 20 Abs. 1 StG). 4.3. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten während des ganzen Jahres 2018 – und damit insbesondere auch am Stichtag 31. Dezember 2018 – in Q. Eigentümer einer Liegenschaft waren. Damit unterlagen die Rekurrenten im Jahr 2018 zufolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Q. mindestens für das Liegenschaftseinkommen und -vermögen der Steuerhoheit des Kan- tons Aargau. Damit war die Steuerkommission Q. befugt, die Rekurrenten in der Steuerperiode 2018 zu besteuern und direkt eine Veranlagungs- verfügung – ohne vorgängige Feststellungsverfügung – zu erlassen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Rekurrenten für das Jahr 2018 im Aargau unbeschränkt steuerpflichtig waren. -5- 5. 5.1. 5.1.1. Natürliche Personen sind im Kanton Aargau aufgrund persönlicher Zuge- hörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 16 Abs. 1 StG). Der steuer- rechtliche Wohnsitz ist damit eigenständig auszulegen, wenn auch in An- lehnung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 16 StG N 4 ff.; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkan- tonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 7 N 11). Nach § 16 Abs. 2 StG (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 StHG) hat eine Person ihren steu- errechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn sie sich hier mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.39]). 5.1.2. Der Steuerwohnsitz einer natürlichen Person umfasst zwei kumulativ erfor- derliche Begriffselemente: Den Aufenthalt an einem Ort sowie die Absicht des dauernden Verbleibens. Der Aufenthalt im Sinne einer nur vorüberge- henden faktischen Präsenz an einem Ort genügt deshalb nicht. Zwar spielt die Dauer des Aufenthalts keine Rolle, erforderlich ist aber ein Verweilen, welches auf wesentliche Zwecke angelegt ist. Nur dann kann das Erforder- nis der Absicht, an diesem Ort dauernd zu verbleiben, erfüllt sein. Dabei wird ein "dauerndes" Verbleiben nicht nur dann bejaht, wenn eine Person die Absicht hat, bis zum Lebensende an einem Ort zu bleiben; es genügt ein Verweilen auf unbestimmte Zeit. Selbst ein Verweilen während der (län- geren) Dauer bestimmter Verhältnisse kann ausreichen, indem der Aufent- haltsort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensinteressen gemacht und ihm dadurch eine gewisse Stabilität verleiht wird. Es genügt auch, wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rech- nen ist oder feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört. Nicht geeignet ist indessen ein bloss vorübergehender Aufenthalt mit fort- dauerndem Willen, den bisherigen Wohnort als Mittelpunkt der Lebensinte- ressen aufrechtzuerhalten. Die Absicht dauernden Verbleibens lässt sich nicht mit blossen Willensäusserungen nachweisen. Sie muss vielmehr für Dritte erkennbar aus äusseren Umständen hervorgehen. Die Person muss mit ihrem Verhalten zeigen, dass sie an einem bestimmten Ort den Mittel- punkt ihrer Lebensbeziehungen, d.h. den räumlichen Mittelpunkt ihrer per- sönlichen, und allenfalls geschäftlichen, Interessen begründet hat. For- melle Momente, wie der Rückzug der Schriften, die militärische Abmel- dung, die Wohnsitzbescheinigung des neuen Ortes usw. bilden nur Indizien für den Steuerwohnsitz, die nicht ausreichen, wenn nicht auch das übrige Verhalten des Steuerpflichtigen dafür spricht (zum Ganzen vgl. BGE 138 II -6- 300, 125 I 54; StR 2014 S. 714; StE 2005 A 24.21 Nr. 16; Bundesgerichts- urteile vom 18. Januar 2011 [2C_472/2010], vom 29. April 2008 [2C_769/ 2007] und vom 1. März 2007 [2P.203/2006]; VGE vom 4. September 2002 [BE.2001.00397], mit Hinweisen). 5.2. 5.2.1. Bei einer Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz ist zu beachten, dass im interkantonalen Verhältnis – anders als bei internationalen Sachverhalten – Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht greift, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. Hat die steuerpflichtige Person die Verbindun- gen zu ihrem bisherigen Wohnsitz gelöst, so ist sie dort nicht mehr steuer- pflichtig. Der Wille zur Wohnsitzverlegung muss indes in die Tat umgesetzt worden sein, das heisst die steuerpflichtige Person muss für die betref- fende Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensführung schon an den neuen Ort verlegt haben (Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2014 [2C_794/2013], mit Hinweis auf BGE 108 Ia 252, StE 2009 A 24.22 Nr. 6). 5.2.2. Bestehen Beziehungen zu mehreren Orten, so gilt im interkantonalen Ver- hältnis als Steuerwohnsitz derjenige Ort, zu dem der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen hat. Dabei werden die sich aus den familiären Ban- den ergebenden persönlichen und familiären Beziehungen im Allgemeinen als stärker erachtet als diejenigen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei aus der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichti- gen Person; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Bei unselbstständig Erwerbenden ist der Steuerwohnsitz gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebens- unterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf- grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29; Bundesgerichtsurteil vom 27. August 2008 [2C_230/2008]; VGE vom 7. Februar 2007 [WBE.2006.306]; VGE vom 4. September 2002 [BE.2001.00397], je mit Hinweisen; E. Höhn/P. Mäusli, a.a.O., § 7 N 39 ff., 71 ff.). 5.2.3. Darüber, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, kann kein klarer Beweis geführt werden. Von objektiven, äusseren Umständen ist auf innere Tatsachen zu schliessen. Es ist aufgrund von Indizien eine Gewich- tung vorzunehmen. Die Prüfung darf sich nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung einzelner Merkmale beschränken, sondern es ist eine -7- sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (Bundesgerichtsurteil vom 7. Mai 2008 [2C_646/2007]; StE 2013 B 11.1 Nr. 25, mit Hinweisen). 5.3. 5.3.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren der aus Art. 8 ZGB abgeleitete Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt demzufolge die Beweislast für Tatsachen, wel- che die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tat- sachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 140 II 248, BGE 133 II 153, BGE 92 I 393 = ASA 36 S. 192; Bundesgerichtsurteil vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011]; VGE vom 7. März 2012 [WBE.2011.228] u.a. mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2003 [2P.254/2002]; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2011.2], u.a. mit Hinweis auf AGVE 2010 S. 111; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 174 StG N 28 mit Hinweisen; Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N 24 f.). 5.3.2. Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sach- verhaltselemente von Amtes wegen abzuklären. Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen (Bundesgerichtsurteil vom 1. Juli 2013 [2C_1267/2012], Erw. 3.4 = StE 2013 B 11.1 Nr. 25, mit Hinweisen; StE 2013 A 24.21 Nr. 24; Pra 2000 S. 31). 5.3.3. Der steuerpflichtigen Person kann aber der Beweis für die von ihr behaup- tete subjektive Steuerpflicht an einem anderen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuer- pflicht als sehr wahrscheinlich gilt (Bundesgerichtsurteile vom 2. Mai 2014 [2C_794/2013,] vom 1. März 2012 [2C_785/2011] und vom 18. Januar 2011 [2C_472/2010]). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht er- bracht, ist das bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten (StE 2013 B 11.1 Nr. 25; VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.390], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2014 [2C_794/2013], mit Hinweis auf StE 2009 A 24.22 Nr. 6). 5.3.4. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit im -8- Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (Bundesgerichtsurteil vom 18. Januar 2011 [2C_472/2010]). 6. 6.1. Die Rekurrenten bringen vor, sie seien am 19. Dezember 2018 von Q. nach S. in eine möblierte Mietwohnung eines Kollegen zur Untermiete gezogen. Sie hätten in ihrem Heimatkanton ein Grundstück für den Bau eines Eigenheimes erwerben können. Sie hätten während der Bauphase des Eigenheims bis Februar 2020 in der Mietwohnung des Kollegen gewohnt. Das bisher in Q. selbstbewohnte Eigenheim sei verkauft worden und hätte ursprünglich per 1. Januar 2019 an die Käufer übergeben werden sollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Entgegen der ursprünglichen Angaben der Bank hätten sie während der Planungs- und Bauphase der neuen Liegenschaft auch die laufende Hypothek weiter bedienen müssen. So hätten sie die Mietwohnung, die Hypothekarzinsen und einen Lagerraum für die Zwischenlagerung ihrer Möbel bezahlen müssen, was zu einer hohen finanziellen Mehrbelastung geführt hätte. Aus Kosten- gründen hätten sie deshalb so lange wie möglich das Wohnhaus in Q. als Lagermöglichkeit für die eigenen Möbel benutzt. Sie hätten dann eine günstige Lagermöglichkeit gefunden. Weiter bringen sie vor, sie seien nur mit ganz wenigen Ausnahmen immer im Kanton Zug einkaufen gegangen. Beide Rekurrenten würden im Kanton Zug arbeiten. Sie seien beide im Kanton Zug geboren und aufgewachsen. Beide Familien und der Freundeskreis seien im Kanton Zug. Zudem seien beide in Vereinen im Kanton Zug aktiv, jedoch nicht im Kanton Aargau. Beide Kinder seien im Kantonsspital Zug geboren. 6.2. Die Steuerkommission Q. wendet im Wesentlichen ein, es könne nicht von einer Wohnsitzverlegung im Dezember 2018 ausgegangen werden. Der Nachweis über die Mietzinszahlung für Dezember 2018 sei erst nach- träglich mittels Barquittung erbracht worden. Es sei auch erst ab dem 1. Februar 2019 ein Abstellraum für die Lagerung der Möbel gemietet wor- den. 7. 7.1. Die Rekurrenten meldeten sich per 19. Dezember 2018 von Q. nach S. an die X-Strasse 12 ab. Die Abmeldung beim alten Wohnort bzw. die -9- Anmeldung beim neuen Wohnort bildet jedoch nur ein nicht ent- scheidendes formelles Indiz für den Wechsel des Steuerwohnsitzes (vgl. Erw. 5.1.2.). 7.2. Die Rekurrenten machen weiter geltend, sie seien mit dem Kanton Zug durch Familie, Freunde und Vereinstätigkeit verbunden. Sie bringen jedoch weder konkrete Namen noch Adressen der Familien und Freunde vor. Die Vereinstätigkeit des Rekurrenten ist zudem überwiegend mit seinem Beruf als XYZ im Kanton Zug verbunden. Sodann widerspricht es der allge- meinen Lebenserfahrung, dass sich die Rekurrenten trotz mehrjährigem Wohnsitz in Q. dort keinen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut ha- ben. Es ergeben sich daraus keine schlüssige Argumente für einen Le- bensmittelpunkt am einen oder anderen Ort. 7.3. 7.3.1. Den beiden aufgelegten Untermietverträgen kann entnommen werden, dass die Rekurrenten ab Dezember 2018 bis März 2020 eine (möblierte) 3.5-Zimmer Wohnung in S., X-Strasse 12, untergemietet haben. Das Mietverhältnis war befristet und nicht kündbar. Der monatliche Mietzins betrug CHF 700.00. Ab Januar 2019 wurde der Mietzins per Bankauftrag überwiesen. Für Dezember 2018 liegt eine Quittung in den Akten, in welcher der Untervermieter den Erhalt von CHF 300.00 für den halben Monat Dezember 2018 bestätigt. Zudem findet sich in den Akten ein Miet- vertrag über einen Abstellraum als Lagerplatz im XY, U., welcher ab 1. Februar 2019 unbefristet gemietet wurde. Dieser Vertrag datiert vom 12. Januar 2019 und führt den Rekurrenten, wohnhaft an der X-Strasse 12 in S. als Mieter auf. Der Mietzins betrug CHF 150.00 und war monatlich im Voraus geschuldet. Die erste Zahlung wurde mit Valuta 28. Januar 2019 ausgeführt. Die Wohnliegenschaft in Q. wurde sodann per 1. März 2019 an die Käuferschaft übergeben. 7.3.2. Da nur die Hälfte der Dezembermiete bezahlt wurde, kann davon ausge- gangen werden, dass die Rekurrenten Mitte Dezember 2018 nach S. umgezogen sind. Die Zwischenlösung mit dem Untermietvertrag und dem Lagerraum bis zur Fertigstellung ihres eigenen Wohneigentums ist aufgrund der von den Rekurrenten vorgebrachten Gründen plausibel. Die Zwischenlösung ist zudem zeitlich kongruent mit dem Mietbeginn des La- gerraumes im Februar 2019 und der Übergabe des Wohneigentums in Q. per 1. März 2019. Für die Verschiebung der Möbel vom Wohneigentum in Q. ins Zwischenlager blieb den Rekurrenten ein Monat. Somit kann auf- grund der Anmietung eines Lagerraumes erst ab dem 1. Februar 2019 nichts für ein Steuerdomizil in Q. abgeleitet werden. - 10 - 7.3.3. Es bleibt die Frage nach dem Zeitpunkt des Umzugs nach S.. Gemäss der aufgelegten "Privatquittung" wurde die Miete für den halben Monat Dezember 2018 am 15. Dezember 2018 dem Untervermieter übergeben. Die Vorinstanz stellte diese Quittung in Frage, da sie erst nachträglich eingereicht wurde. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (Erw. 7.4.) haben die Rekurrenten aufgrund ihres äusserlich erkennbaren Verhaltens ihren Lebensmittelpunkt ab Mitte Dezember 2018 in den Kanton Zug verlegt. Da- mit ist der Quittung, die eine (strafrechtlich geschützte) Urkunde darstellt, Glauben zu schenken. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Rekurrenten dem Untervermieter die halbe Dezembermiete tatsächlich übergeben haben, obwohl aus den aufgelegten Bankkonto- und Kreditkar- tenauszügen kein Bargeldbezug in dieser Höhe auszumachen ist. Aufgrund der nicht kündbaren Untermiete der Wohnung in S. bis März 2020 und des Baus eines Eigenheims zeigten die Rekurrenten überdies die Absicht des dauernden Verbleibs im Kanton Zug. 7.4. Die Rekurrentin arbeitete im Jahr 2018 in V. bei der E. AG und der Rekurrent bei der F.. Der Alltag der Rekurrenten fand deshalb bereits zu einem grossen Teil im Kanton Zug statt, was den getätigten Einkäufen, ersichtlich in den aufgelegten Bankkonto- und Kreditkartenauszügen, entspricht. Im Zeitraum vor Mitte Dezember 2018 wurde beispielsweise oft in S. und T. eingekauft, jedoch auch (quantitativ) oft in Q. und in W.. Ab Mitte Dezember 2018 hat sich das Einkaufsverhalten der Rekurrenten merklich Richtung Kanton Zug verschoben, hauptsächlich nach S. und weg von W. und Q.. Ab Januar 2019 wurde zwar noch vereinzelt in Q. eingekauft. Da es sich um geringe Beträge handelt, ändert sich nichts an der Einschätzung, dass die Rekurrenten per Mitte Dezember 2018 ihren Lebensmittelpunkt nach S. verlegt haben. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten ihren Lebensmit- telpunkt im Dezember 2018 nach S. bzw. anschliessend nach P., Kanton Zug, verlegt haben. Damit hatten sie am Stichtag 31. Dezember 2018 ihr Hauptsteuerdomizil (persönliche Zugehörigkeit) in S., Kanton Zug. Hingegen blieben sie aufgrund des Liegenschaftsbesitzes (wirtschaftliche Zugehörigkeit) weiterhin in Q. steuerpflichtig. Der Rekurs erweist sich entsprechend als begründet und ist gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen bleibt unverändert bei CHF 92'800.00. Die Steuerkommission Q. ist anzuweisen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. - 11 - 9. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rekursverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses bleibt das satzbestimmende Einkommen bei CHF 92'800.00 und die Steuerkommission Q. wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 27. Mai 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Kurmann