5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.2. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahrens beläuft sich auf insgesamt CHF 2'068.60 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) und ist angemessen. -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen.