3.5. Der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 wurde ausschliesslich A. und dem Vertreter zugestellt. Die Erben des B. sel. wurden damit nicht (rechtzeitig) in das Einspracheverfahren einbezogen, obwohl sie nach dem Tod von B. Parteistellung hatten. Der Einspracheentscheid leidet damit an einem Eröffnungsmangel und ist nichtig (vgl. VGE ZH vom 1. Juli 2020 in ZStP 2020, S. 342). -6- 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 nichtig ist. Die Sache ist an die Steuerkommission Q. zur Durchführung eines erneuten Einspracheverfahrens, unter Einbezug aller Erben, zurückzuweisen.