Für eine gültige Eröffnung des Einspracheentscheides an die Erben via Vertretung wäre aber eine solche Vollmacht zwingend gewesen. Eine von B. sel. zu Lebzeiten erteilte Vollmacht gegenüber der F. vermochte die Erben nicht zu binden. Da keine Vollmacht sämtlicher Erben vorlag, hätte der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 sämtlichen Erben des B. eröffnet werden müssen.