3.4. Die mit Schreiben vom 8. April 2021 vom Vertreter eingereichte Vollmacht vom 19. März 2021 führt die Erbengemeinschaft des B. als Auftraggeberin auf und ist von den Erben unterzeichnet. Sie umfasst nach ihrem Wortlaut die Vertretung im Rekurs- und Einspracheverfahren der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016. Da sie erst am 19. März 2021 ausgestellt wurde, lag im Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheentscheides vom 27. August 2020 weder eine Vollmacht der Erben zugunsten von A., noch zugunsten des Vertreters vor. Für eine gültige Eröffnung des Einspracheentscheides an die Erben via Vertretung wäre aber eine solche Vollmacht zwingend gewesen.