3.3. Das Gemeindesteueramt Q. durfte aber davon ausgehen, dass die F. über eine Anscheinsvollmacht zur Vertretung von A. und B. sel. verfügte. Die Rechtshandlungen des Vertreters, im vorliegenden Fall insbesondere die Erhebung der Einsprache, wurden daher zu Recht den Steuerpflichtigen A. und B. sel. zugerechnet.