3.2. Entgegen den Behauptungen findet sich in den Akten keine schriftliche Vollmacht von A. und B. sel. zu Gunsten des Vertreters. Eine solche wurde vom Vertreter auch trotz ausdrücklicher Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichtes nicht eingereicht. Das Gemeindesteueramt Q. führte aus, dass die F. in der Steuererklärung 2010 als Vertreter für Rückfragen aufgeführt, aber keine weitere Vollmacht vorhanden sei (Aktennotiz vom 9. März 2021). Eine gültige schriftliche Vollmacht fehlt.