3. 3.1. Im Steuerverfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die Steuerpflichtigen rechtsgültig vertreten lassen. Der vertragliche Vertreter hat sich grundsätzlich durch eine rechtsgültige Bevollmächtigung auszuweisen. Diese kann einerseits in der Steuererklärung selbst enthalten sein, indem -5- die Steuerpflichtigen dort einen Vertreter bezeichnen. Andererseits kann sie aber auch formlos und damit stillschweigend erteilt werden. Letztere wird als Anscheinsvollmacht bezeichnet (vgl. zum Ganzen SGE vom 27. April 2017 [3-RV.2016.28]).