Wie nachfolgend gezeigt wird, ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 nichtig. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Einreichung der Vertretungsvollmacht vom 19. März 2021 besteht kein Anlass dafür, die (weiteren) Erben des B. sel. noch förmlich in das vorliegende Rekursverfahren miteinzuziehen. Im neu durchzuführenden Einspracheverfahren werden die Erben von Beginn an über volle Parteistellung verfügen und sich in der Sache äussern können.