Beim Versterben eines Ehegatten bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung. Es findet nur ein Parteiwechsel statt, indem anstelle des verstorbenen Steuerpflichtigen die Mitglieder der Erbengemeinschaft in das Verfahren einbezogen werden. 2.2. B. verstarb am 16. Januar 2019. Seine Erben sind seine Ehefrau A., und die drei Kinder C., D. und E.. Sie sind in die Rechtsstellung des verstorbenen B. eingetreten.