"1) Es sei das veranlagte steuerbare Einkommen von Fr. 194'362.00 zum Tarif von Fr. 87'653.00 zu besteuern. 2) Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. Der Vertreter hat eine Replik erstattet. -3- 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat das Erbenverzeichnis des B. sel. beigezogen und beim Gemeindesteueramt Q. weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 9. März 2021).